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Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel sowie erheblicher Störungen der Ordnung, können je nach Grad der Verfehlung ausgesprochen werden:
dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;
Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden;
die Prüfung kann insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. In diesem Fall findet § 18 Absatz 2 keine Anwendung.
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
Einen Prüfling, der sich bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit ordnungswidrig verhält, kann die Aufsichtsführung von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt der Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat die Aufsichtsführung dies in der Niederschrift zu vermerken und die nach § 5 Absatz 1 zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten.
Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Tage der praktischen Prüfung.
die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung des Prüflings. Es…
Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des…
Als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des…
Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, für „ungenügend“ erklärt werden oder
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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