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Im Falle einer Täuschungshandlung oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens während der Prüfung hält der Prüfungsausschuss die Art und den Umfang des Verstoßes in der Prüfungsniederschrift fest. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung des Prüflings. Es informiert die zuständige Ausbildungsbehörde unverzüglich.
Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden:
dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden,
Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, können wie eine mit der Note „ungenügend“ bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung des Gesamtergebnisses einbezogen werden oder
die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können…
Als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des…
Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des…
die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Mögliche Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens sind:
Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.