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An die mündliche Prüfung schließt nach Beratung die Beurteilung an, die die Feststellung enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Der Prüfling hat seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn er in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Erteilt wird eine Note, die die Note der getrennt zu bewertenden Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammenfasst.
Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
Über die bestandene Prüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach…
Über die bestandene Prüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach…
Über die bestandene Prüfung stellt das Staatliche Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine…
Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen ein Zeugnis nach Anlage 2 aus. Ist die Eignungsprüfung nicht…
Die Eignungsprüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn sämtliche Prüfungsinhalte einzeln mit der Feststellung „bestanden“ bewertet werden. Über die erfolgreiche…
Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung mit, ob sie oder er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Bei bestandener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.