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Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“ in der jeweils geltenden Fassung, - die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort), - die Ausbildungsstelle, - die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, - das Gesamtergebnis, - das Datum des Bestehens der Prüfung und - die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses mit Siegel
Der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung zur Prüfungsniederschrift mit den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 4).
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Das Prüfungszeugnis enthält
Ist die Prüfung bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 8.
Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer…
Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.