Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Beamtinnen oder Beamten bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Qualifizierungsinhalten durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, 1. a) dass die Fortbildungsveranstaltung in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt entspricht oder b) die beruflich erworbenen Kompetenzen einem Qualifizierungsinhalt entsprechen und
diese ab Zulassung zur beruflichen Entwicklung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, es sei denn, die Kenntnisse finden in der beruflichen Praxis fortlaufend Anwendung.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht nach Inhalt, Umfang und Art einem Modul oder b) die beruflich…
Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt oder b) die…
Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als Befähigung mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt, wenn
für Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen.
Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt in Ansehung der Kompetenzen, die erworben worden sind, und der Kompetenzen, deren Nachweis ersetzt werden soll.…
Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als partieller Zugang zur Berufstätigkeit anerkannt, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.