Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Beamtin oder den Beamten auf Antrag bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Qualifizierungsinhalten durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind. Die Anzahl der zu erbringenden Nachweise nach § 8 bleibt unberührt.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt oder b) die beruflich erworbenen Kompetenzen entsprechen einem Qualifizierungsinhalt und
diese liegen ab Zulassung zur beruflichen Entwicklung nicht länger als fünf Jahre zurück.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, 1. a) dass die Fortbildungsveranstaltung in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt entspricht oder b) die…
die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung oder die für eine Anerkennung geeignete berufliche Tätigkeit liegt regelmäßig nicht länger als fünf Jahre seit…
für Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen.
Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als Befähigung mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt, wenn
Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als partieller Zugang zur Berufstätigkeit anerkannt, wenn
Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement