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Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten auf Antrag im Umfang von bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Modulen durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind. Eine Teilanerkennung einzelner Module findet nicht statt.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht nach Inhalt, Umfang und Art einem Modul oder b) die beruflich erworbenen Kompetenzen entsprechen den in einem Modul zu vermittelnden Inhalten und
die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung oder die für eine Anerkennung geeignete berufliche Tätigkeit liegt regelmäßig nicht länger als fünf Jahre seit der Zulassung zur modularen Qualifizierung zurück.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, 1. a) dass die Fortbildungsveranstaltung in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt entspricht oder b) die…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Beamtin oder den Beamten auf Antrag bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen…
Kann die modulare Qualifizierung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren beendet werden, dürfen…
Die Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen…
Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer…
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.