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Unbeschadet der Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde, die Schonzeit für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke nach § 24 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen aufzuheben, sind folgende Tierarten von der Jagd zu verschonen:
Rebhühner bis zum 31. Dezember 2027,
Grau-, Kanada- und Nilgänse vom 15. Oktober bis 31. Januar innerhalb der Grenzlinien folgender Gebiete:
Unterer Niederrhein
Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb) / Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland / Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees / Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze; b) Weseraue Schnittpunkt B 61 / Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.
Die Verlängerungen der Schonzeiten gemäß Absatz 6 gelten wie folgt:
Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen…
Zander vom 1. April bis 31. Mai,
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeit im Einzelfall aufheben oder Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit zulassen;
Es gelten folgende Artenschonzeiten:
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.