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Die Zulassung nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. August bis 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.
Im Zeitraum vom 2. März bis 15. August dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nur im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.
Von der Zulassung nach § 2 Absatz 1 ausgenommen sind Kormorane
Die nach § 5 Absatz 1 berechtigten Personen dürfen im Zeitraum vom 16. August bis 1. März abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes…
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 1. November zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 2 ½…
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 3…
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 1. November zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 2½…
die Wasseroberfläche mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren sowie mit Booten in der Zeit vom 15. April bis 15. August (Brutzeit) eines jeden Jahres;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.