Gesetze
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Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden:
Seeforellen, Bachforellen und Seesaiblinge vom 20. Oktober bis 15. März,
Aale vom 1. Oktober bis 1. März im Rheinhauptstrom (ohne Nebengewässer),
Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April,
Zander vom 1. April bis 31. Mai,
Barben vom 15. Mai bis 15. Juni,
Hechte vom 15. Februar bis 30. April.
die Schonzeiten erstrecken sich jeweils entweder auf mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe der Bedingungen…
Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf während der Schonzeit weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden. Die…
Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist: Bachforellen vom 1. Oktober bis…
in der Our vom 1. Januar bis einschließlich 31. März.
Erlenarten vom 1. Mai bis 31. Juli,
Unterer Niederrhein
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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