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Zum Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 allgemein zugelassen, Kormorane abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, durch Abschuss zu töten.
Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 44 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
Die Regelungen des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 gelten nicht für Die in…
Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht…
im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen und
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag auch Befreiung nach Maßgabe des § 67 Absatz 1 und 3 des…
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung nach Maßgabe des § 67 Absatz 1 und 3 des…
In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.