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Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst Häfen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln, in denen Seeschiffe anlegen.
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).
Das Gebiet der Häfen bestimmt sich nach den jeweils durch die zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten „Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen“ (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für nicht bekanntgemachte Häfen gilt diese Verordnung entsprechend.
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen aus bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU)…
Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die…
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Häfen und Umschlaganlagen, die 1 a) sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der…
Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Landesschiffsabfallgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW.…
Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für Oberflächengewässer nach § 2 Nummer 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.