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Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll.
Dieser Teil gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshäfen mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in Abschnitt 7 bezeichnet sind.
Diese Verordnung gilt für alle Häfen und Umschlaganlagen in Nordrhein-Westfalen.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Häfen und Umschlaganlagen, die 1 a) sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der…
Die Bestimmungen des Vierten Teils gelten für die Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die
Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst Häfen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln, in denen Seeschiffe anlegen.
Diese Verordnung gilt für die Erbringung folgender Kategorien von Hafendiensten (im Folgenden „Hafendienste“) entweder innerhalb des Hafengeländes oder auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.