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Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese nichtbundeseigene Häfen betreffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung, sind die Bezirksregierungen.
nichtbundeseigene Häfendie Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger…
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung für die Verpflichtung der…
Höhere Verkehrsbehörden und höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Bezirksregierungen.
Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle…
Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung der Anforderungen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und für Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5…
Aufsichtsbehörden über die Kreise und kreisfreien Städte sind die Bezirksregierungen. Diese stellen insbesondere sicher, dass es bei zuständigen Behörden, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.