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Die in § 4 genannten Behörden sind zuständig
für die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung,
für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und
für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Flugplätze im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung.
die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 23. September 1980 (GV. NRW. S. 885),…
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 und 2 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG);
Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu…
die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in den übrigen Unternehmen, einschließlich der…
Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des…
der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.