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Die Technischen Prüfstellen, die in Nordrhein-Westfalen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) in der jeweils geltenden Fassung von den beauftragten Stellen unterhalten werden, sind zuständig für die Durchführung der Prüfung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen…
Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen…
Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständig für die Beauftragung der Stelle, die…
Zuständige Stellen ist die mit der Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung beauftragte Technische Prüfstelle.
die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz vom 11. April 1972 (GV. NRW. S. 83), die zuletzt durch…
die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.