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Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist von der Aufsicht führenden Person oder von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Die Aufsicht führende Person kann die Referendarin oder den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit ausschließen.
Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Aufsichtsarbeit in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel mit der Note „ungenügend“. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.
Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die…
Versucht eine Referendarin oder ein Referendar, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Ordnung,…
Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die…
Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die…
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Art der…
Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.