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Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann die oder der Aufsichtführende den Prüfling von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Art der…
Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere…
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der…
Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen…
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der…
Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.