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Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Bergreferendarin“ oder „Bergreferendar“ beziehungsweise „Bergvermessungsreferendarin“ oder „Bergvermessungsreferendar“.
Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.
Das für Bergbau zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kann eine Regelung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) treffen.
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird, an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung…
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat oder ihr oder ihm das…
Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie oder er das Staatsexamen bestanden hat oder ihr oder ihm das…
Das Dienstverhältnis endet mit dem Tag, an dem das Staatsexamen bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach § 23 bekannt gegeben wurde oder…
Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der…
Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.