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Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 17, 17a und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, sind die Bezirksregierungen.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in…
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig
die Bezirksregierungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.