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Zugang zum Studium hat, wer
einen Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung,
einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53, 53e oder 54 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung oder nach §§ 42, 42 e oder 42f Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung bestehen,
einen Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite kmk.org veröffentlicht ist,
einen Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe oder
einen Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung
erlangt hat (Aufstiegsfortbildung).
Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang. Dies gilt auch, wenn der Abschluss der in Absatz 1 genannten Aufstiegsfortbildung ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und
der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 1.
der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
die die Abschlussprüfung zur beziehungsweise zum Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erfolgreich abgelegt haben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.