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Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt,
entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,
entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält,
entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und
entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.
Teil 5 Garagen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Garagen
entgegen § 5 Absatz 2 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge auf ihnen abstellt,
entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
entgegen § 57 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als verantwortliche…
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Brandschutzordnung zu erstellen und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.