Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 69 Absatz 8 Satz 2 vergrößert,
Rettungswege entgegen § 72 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,
Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 74 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 83 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 83 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 84 Absatz 3 nicht freihält,
als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 85 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind und
die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.
Teil 4 Hochhäuser Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser
entgegen § 5 Absatz 2 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge auf ihnen abstellt,
entgegen § 57 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als verantwortliche…
entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt,
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Brandschutzordnung zu erstellen und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.