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Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat für Hochhäuser, mit Ausnahme von Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute Brandschutzbeauftragte zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. Die Brandschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiberinnen oder Betreiber übertragen, wenn diese oder deren Beauftragte mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut sind. Die Verantwortung der Eigentümerin oder des Eigentümers bleibt unberührt. Kapitel 4 Bestehende Hochhäuser
Der Eigentümer eines Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den…
Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer…
Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die von ihm beauftragte Person…
Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder auf den…
eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.