Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die sich aus § 42 Absatz 1 und 2 ergebenden Anforderungen innerhalb von zwei Jahren anzupassen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde, dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes und der für den fachlichen Arbeitsschutz zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der…
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind…
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, §…
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 57 anzuwenden.
Auf bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren ist die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 25. August 2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.