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In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.
In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.
Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein. In Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe können zwei innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen den Sicherheitstreppenraum ersetzen.
Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein. § 98 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
zu offenen Gängen und
ins Freie.“
Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig.
In Kellergeschossen müssen vor den Türen notwendiger Treppenräume Vorräume angeordnet sein. In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig
zum notwendigen Treppenraum,
zu notwendigen Fluren,
ins Freie,
zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, und
zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen.
Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum oder zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.
Treppenraumerweiterungen müssen
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
notwendigen Treppenräumen,
notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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