Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zu den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Inhalten sollen in der Regel mindestens die folgenden Punkte zählen:
Rechtliche Grundlagen, insbesondere
Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens,
Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren,
besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen,
Ablauf und Grundsätze des Ermittlungsverfahrens inklusive der Strafanzeige,
Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft,
rechtliche Grundlagen, Funktion und Tätigkeit der Strafverteidigung,
Rechtsbeistand und Nebenklage,
aussagepsychologische Begutachtung,
Ablauf und Grundsätze des Hauptverfahrens,
Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren,
Möglichkeiten der Entschädigung einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte,
Täter-Opfer-Ausgleich und
Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel des Familien- und Zivilrechts und des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513),
Viktimologie, insbesondere
Wissen über spezielle Opfergruppen, insbesondere
Kinder und Jugendliche,
Personen mit Behinderung,
Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
Betroffene von Sexualstraftaten,
Betroffene von Menschenhandel,
Betroffene von Gewalttaten, insbesondere solcher mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei Häuslicher Gewalt oder Stalking, und
Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität und
Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation,
Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung, insbesondere
Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung,
Leistungen und Methoden, insbesondere
die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens,
Methodenkompetenz, zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation und Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht, und
Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit, und
Qualitätssicherung und Eigenvorsorge, insbesondere
Formen der Dokumentation,
Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen,
Methoden zur Selbstreflexion, zum Beispiel kollegiale Beratung und Supervision,
interdisziplinärer Austausch,
Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe und
Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit, zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation und Burn-Out-Prävention.
In der Regel soll ein Schwerpunkt der Aus- und Weiterbildung in der Vermittlung der rechtlichen Grundlagen liegen. Die in Absatz 1 Nummer 4 und 5 beschriebenen Inhalte sollen in der Regel unter Mitwirkung einer oder eines erfahrenen psychosozialen Prozessbegleiterin oder -begleiters vermittelt werden.
die soziale und psychosoziale Unterstützung der oder des Verletzten,
Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung, und
eines Beihilfeberechtigten,
Auskunft (§ 39),
Zu Absatz 1 Nummer 5
Wahrung der Unabhängigkeit und einer professionellen Distanz zu den begleiteten Verletzten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.