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Ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, wenn
er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass
sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 gefordert werden, und
der Beruf des Beratenden Ingenieurs nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach Satzteil vor Buchstabe a sind und sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 gefordert werden,
der Ausbildungsnachweis den Anforderungen des Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
die praktische Tätigkeit den Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 3 genügt.
Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller der nachweist, dass er
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und
Ein Antragsteller nach Absatz 1, der bisher weder eine Wohnung noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat und den Beruf auch dort nicht überwiegend ausgeübt hat, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Nummer 1 in die Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen, wenn er glaubhaft darlegen kann, die Anforderung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zeitnah erfüllen zu können. Weist der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht nach, dass er die Anforderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt, wird die Eintragung gelöscht.
Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach dem § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 geschützte Berufsbezeichnung führen will, finden die…
§ 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Sachsen…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in § 1 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation im Freistaat…
Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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