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Die zuständigen Stellen werden durch Kommissionen unterstützt. Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder der jeweiligen Kommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort der Landesregierung für das jeweilige Antragsverfahren.
Eine jeweilige Kommission tagt in der folgenden Besetzung:
eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle oder des zuständigen Ressorts der Landesregierung aus dem höheren Dienst (Vorsitz),
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsorganisationen der Ingenieure und Ingenieurinnen, die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und dem Verein Deutscher Ingenieure benannt werden und eine Vertreterin oder ein Vertreter der ingenieurwissenschaftlichen Hochschulausbildung (beisitzende Personen).
Die beisitzenden Personen sollen aufgrund ihrer fachlichen Expertise hinsichtlich der erworbenen Berufsqualifikation der antragstellenden Person ausgewählt werden. Sie müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ gemäß § 1 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes zu führen. Bei gleicher fachlicher Eignung sollen bevorzugt ortsnahe Mitglieder ausgewählt werden.
Die jeweilige Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Fachliche Bewertungen der Kenntnisse oder Defizite der antragstellenden Person sowie die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nehmen ausschließlich die beisitzenden Personen vor. Diese Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Bei einem Dissens der beisitzenden Personen hört die vorsitzende Person die beisitzenden Personen an und wirkt auf eine Einigung hin. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung der beisitzenden Personen zustande, entscheidet die vorsitzende Person. Alle übrigen Entscheidungen trifft die jeweilige Kommission mit einfacher Mehrheit.
Sitzungen und Beschlüsse der Kommission werden protokolliert.
Die Beschlüsse der Kommission werden auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder gefasst. Sie werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen.
Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der…
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.…
Die Kommission ernennt einen hochrangigen Vertreter, der an den Treffen und Debatten der hochrangigen Gruppe teilnimmt. Der Kommissionsvertreter ist ein…
Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine…
Die Kollegiatin oder der Kollegiat kann die Mitglieder der Prüfungskommission vorschlagen. Den Vorschlägen soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.