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Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung zuständigen Gebietskörperschaften erheben Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden, und übermitteln diese unverzüglich dem Landesamt für Finanzen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Familie zuständigen Ministerium die zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und die Art ihrer Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen.
Die Zuständigkeit der in Absatz 1 benannten Stellen umfasst auch die Erhebung und Übermittlung von Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7…
für die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen zuständigen Gebietskörperschaften, im Folgenden Bewilligungsbehörden genannt, übermitteln für jeden Fall…
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verfahren der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land…
Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Daten des barunterhaltspflichtigen Elternteils, soweit bekannt, im webbasierten Verfahren zu erfassen und…
Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sowie die nach § 88 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Berechtigten übermitteln nach näherer Bestimmung…
Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.