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Die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassendirektoren) werden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 2 wie folgt eingestuft: ------------------------------------------------------------------------------- als Vorstands- als weitere Amtsbezeichnung Bemessungsgrundlage in Millionen DM vorsitzender Vorstands- mitglieder BesGr. BesGr. ------------------------------------------------------------------------------- Sparkassen- bis 175 Mio DM A 12/A 13 A 11/A 12, direktor mehr als 175 bis 290 Mio DM A 13/A 14 A 12/A 13, mehr als 290 bis 575 Mio DM A 14/A 15 A 13/A 14, mehr als 575 bis 1.050 Mio DM A 15/A 16 A 14/A 15, mehr als 1.050 bis 1.845 Mio DM A 16/B 2 A 15/A 16, mehr als 1.845 bis 2.730 Mio DM B 2/B 3 A 16/B 2, mehr als 2.730 bis 4.200 Mio DM B 3/B 4 B 2/B 3, mehr als 4.200 bis 6.930 Mio DM B 4/B 5 B 3/B 4, mehr als 6.930 bis 9.870 Mio DM B 5/B 6 B 4/B 5, mehr als 9.870 Mio DM B 6/B 7 B 5/B 6. Die Einstufung in eine der beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen erfolgt durch Beschluß der zuständigen Stelle. Der Beschluß ist dem Beamten, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung im Amt ist, zuzustellen.
Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion hinweisender Zusatz beigefügt werden.
Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion (§ 4) hinweisender Zusatz beigefügt werden.
Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die hinweisen,…
Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem…
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin, Rat“, „Oberrätin, Oberrat“, „Direktorin, Direktor“ und „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“…
Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamtinnen oder der Beamten fest, soweit sie diese Befugnis nicht durch andere Behörden ausüben lässt. Die…
für die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen, sofern sie einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen angehören.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.