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Die Ämter der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) werden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 2 wie folgt eingestuft: ------------------------------------------------------------------------------- Amtsbezeichnung Betriebszahlen in Millionen BesGr. ------------------------------------------------------------------------------- Werkleiter eines Versorgungs- oder Verkehrsbetriebes mit bis 12 Mio A 10/A 11, mehr als 12 bis 25 Mio A 11/A 12, mehr als 25 bis 45 Mio A 12/A 13, mehr als 45 bis 90 Mio A 13/A 14, mehr als 90 bis 180 Mio A 14/A 15, mehr als 180 bis 320 Mio A 15/A 16, mehr als 320 bis 575 Mio A 16/B 2, mehr als 575 bis 1.155 Mio B 2/B 3, mehr als 1.155 bis 2.185 Mio B 3/B 4, mehr als 2.185 bis 3.855 Mio B 4/B 5, mehr als 3.855 Mio B 5/B 6. Die Einstufung in eine der beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen erfolgt durch Beschluß der zuständigen Stelle. 3Der Beschluß ist dem Beamten, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung im Amt ist, zuzustellen.
Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion (§ 4) hinweisender Zusatz beigefügt werden.
Würde eine Einstufung nach Absatz 1 die Besoldungsgruppe, der das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der jeweiligen Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder des jeweiligen Amtes mindestens zugeordnet ist, erreichen oder übersteigen, so wird das Amt des Werkleiters eine Besoldungsgruppe unter dieser eingestuft.
Ist ein Werkleiter kommunaler Wahlbeamter auf Zeit, so wird er aus diesem Amt besoldet.
Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des in Absatz 1…
Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2…
Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe des § 18 des…
für die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen, sofern sie einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen angehören.
Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und nach den Absätzen 4 bis 6…
Wird das Amt der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters auf Grund einer Wiederwahl weitergeführt, so richtet sich die Besoldung stets nach der höheren der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.