Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – (Anlage 1) und der Besoldungsordnung B – feste Gehälter – (Anlage 2) geregelt. § 28 bleibt unberührt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.
Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können, soweit nicht bereits gleichlautende Amtsbezeichnungen geregelt sind, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Zusätze, die auf
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
die Laufbahn,
die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung und
die Funktion
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat, Direktorin, Direktor, Leitende Direktorin und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement