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Die von Artikel IX § 4 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten Ämter sind in der Überleitungsübersicht in Anlage 1 aufgeführt. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Ist in der Überleitungsübersicht bei einem Amt der Fußnotenhinweis 1) ausgebracht, so behält der Beamte für seine Person die bisherige Amtsbezeichnung; in den Fällen der Fußnote 2) führt der Beamte die dort vorgesehene Amtsbezeichnung. Auf Antrag führt der Beamte in den Fällen des Satzes 3 die neue Amtsbezeichnung.
Die von Artikel IX § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten künftig wegfallenden Ämter, in denen die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Amtsinhaber verbleiben können, sind in der Übersicht in Anlage 2 aufgeführt. Hinweis: Anlage 1 ist als Anlagenband zum BGBl. I Nr. 113 v. 8.10.1975 erschienen
Die von Artikel IX § 4 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten…
die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des…
die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des…
die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des…
die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des…
Bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Ämter in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.