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Die Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, können bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres im jeweiligen Jugendamtsbezirk eine Vertretung wählen (Elternvertretung für die Kindertagespflege). Sie werden dabei von den Jugendämtern unterstützt.
Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder und die Elternvertretung für die Kindertagespflege können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte einen Jugendamtselternbeirat, im Folgenden JAEB. Die Gültigkeit der Wahl des JAEB setzt voraus, dass sich 10 Prozent aller Elternbeiräte und der Elternvertretung für die Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Das Mandat der Mitglieder des JAEB gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen JAEB, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 4 keine andere Regelung getroffen wurde. Wenn keine andere Regelung getroffen worden ist, endet es mit der Wahl, auch wenn kein neuer JAEB zustande kommt, spätestens jedoch mit Ablauf des 10. November. In den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen kann geregelt werden, dass ein Teil der Mitglieder des JAEB für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen JAEB aus dem JAEB aus. Dem JAEB ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 6. Dezember eines jeden Jahres den Landeselternbeirat, im Folgenden LEB, aus dem Kreis der gewählten Jugendamtselternbeiratsmitglieder. Je Jugendamtsbezirk, in dem ein JAEB zum Ablauf des 10. November eines jeden Jahres gewählt wurde, kann eine Stimme abgegeben werden. Die Gültigkeit der Wahl des LEB setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 10 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Die Wahlperiode des LEB beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. In den Verfahrensregeln und der Geschäftsordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann geregelt werden, dass ein Teil der Mitglieder des LEB für zwei Wahlperioden gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen LEB aus dem LEB aus. Dem LEB ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Zu den pflichtigen Aufgaben des amtierenden LEB gehört die Organisation der Wahl für die folgende Wahlperiode. Der LEB wird dabei durch die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendämter) unterstützt. Für die Wahl zum nächsten LEB soll beim amtierenden LEB eine Wahlkommission eingerichtet werden, deren Mitglieder nicht selbst zur Wahl kandidieren. Die Jugendämter melden dieser Wahlkommission bis spätestens 14. November die für die Wahldurchführung notwendigen Angaben der wahlberechtigten Personen.
Der LEB erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 50 000 Euro jährlich. Die Auszahlung des Betrages für die Wahlperiode des LEB erfolgt im Januar nach der Wahl. Die Ausgaben einer Wahlperiode sind beim Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.
Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der…
In der im September stattfindenden Elternversammlung werden die Mitglieder des Elternausschusses und ihre Vertreter von den Erziehungsberechtigten der Kinder,…
Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk und der Anzahl der…
Art, Inhalt und Umfang der Beratung von Erziehungsberechtigten durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch die von ihnen beauftragten…
Auf die Ernennung oder Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses finden die §§ 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung…
Die Landesjugendämter überprüfen die Empfehlungen anlassbezogen, spätestens aber alle fünf Jahre, und entwickeln diese bedarfsgerecht weiter. An diesem Prozess…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.