§ 13 SBEBG
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Kindertageseinrichtungen erfüllt sein müssen, damit das Wohl der Kinder im Sinne des § 45 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet ist; dies umfasst auch Regelungen zur Bildungs- und Erziehungsarbeit, zur Betriebsführung, zur Nachqualifizierung des Personals und zu den räumlichen Anforderungen, zur Zusammenarbeit mit Schulen einschließlich der Voraussetzungen und des Verfahrens betreffend die anlassbezogene Weitergabe von in der Kindertageseinrichtung erhobenen personenbezogenen Daten an die Grundschule, zur Größe und sächlichen Ausstattung der Einrichtung,
die Art, den Gegenstand, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu bestimmen; dabei können insbesondere auch Einzelheiten der Entwicklungsplanung, die Dauer der täglichen Betreuungszeit der Kinder und die anteilige Deckung der Kosten geregelt werden.
Das Ministerium für Bildung und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Art, Inhalt und Umfang der Beratung von Erziehungsberechtigten durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch die von ihnen beauftragten Stellen zu bestimmen sowie das Nähere über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, insbesondere über die Elternversammlung, die Wahlen zu den Elternausschüssen sowie deren Aufgaben, Rechte und Pflichten zu regeln,
Anforderungen an die Eignung und die Qualifikation von Kindertagespflegepersonen sowie deren Fortbildung und Begleitung, an die Organisation der Kindertagespflege einschließlich Arbeitsverhältnissen und die Ausstattung der Räume für die Kindertagespflege, die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sowie das Verfahren und die Voraussetzungen bei Nutzung gemeinsamer Räume durch mehrere Kindertagespflegepersonen festzulegen,
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Regelungen für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge zu treffen; dabei können unbeschadet der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes auch ärztliche Untersuchungen vor der Aufnahme mit Überprüfung und Hinwirken auf die Komplettierung eines altersentsprechenden Impfschutzes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut sowie ärztliche Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst während des Aufenthaltes in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege vorgesehen werden. Insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz sind insbesondere die kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege, der Landesjugendhilfeausschuss, der Landeselternelternausschuss, die fachlich betroffenen Berufsverbände, die Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Arbeitskammer) und die sonstigen Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind, anzuhören.