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Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus.
Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage 1 genannten wöchentlichen Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden. Die Träger sollen ermöglichen, dass Eltern Betreuungsverträge für ihre Kinder abschließen können, die ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt voraus, dass
die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt,
der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet,
die Anzahl der Schließtage 27 Öffnungstage nicht überschreitet,
die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft im Sinne der Personalverordnung übertragen sind und
§ 28 Absatz 1 bis 3 und § 29 Absatz 3 als Grundlage für die Personalbemessung eingehalten werden.
die Art und Weise der Finanzierung,
Die Landesfinanzierung setzt voraus, dass die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Pflichten erfüllt werden.
Die erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung der Satzung aufzubringen.
Voraussetzungen für die Förderung sind der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und eine vertragliche…
eine Finanzierung aus eigenen Mitteln oder durch anderweitige Förderung nicht sichergestellt ist,
Das Land erfüllt den Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.