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Die finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2026/2027 ergeben sich aus der Anlage 2. Das Kindpauschalenbudget ermöglicht die in der Anlage 2 je Gruppenform ausgewiesenen Gesamtpersonalkraftstunden. Hierin enthalten sind auch Personalkraftstunden in Höhe von zehn Prozent für die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit, einschließlich Bildungsdokumentation und Entwicklungsstandserhebung, für die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, für die Praxisanleitung und für Kooperationen mit Frühförderung, Kindertagespflege, Schule und im Sozialraum, für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen und Qualifikationsmaßnahmen (Verfügungszeit). Das Kindpauschalenbudget ist hinsichtlich der vorgesehenen Gesamtpersonalkraftstundenzahl einzusetzen. Die Mittel der erhöhten Kindpauschalen für Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen sind entsprechend § 26 Absatz 3 für die einrichtungsspezifischen pädagogischen Mehrbedarfe bei Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen oberhalb der Regelpauschalen entstehen, einzusetzen. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages bis spätestens zum Ende des nächsten Monats.
Die Jugendhilfeplanung gemäß § 4 hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage 1 aufsummiert mit 40 oder 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen.
Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget). Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Einrichtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach § 38 Absatz 1 führt.
Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu berücksichtigen. Bei Unterschreitungen ist die endgültige Zahlung mindestens in Höhe der Planungsgarantie gemäß § 41 festzusetzen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse der Abweichungen zu den Anmeldungen zum 15. März fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres.
Bis Schuleintritt werden die Kindpauschalen auch für eine Betreuung von schulpflichtigen Kindern auf Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit geleistet. Nach Schuleintritt werden die Kindpauschalen für die Betreuung von Kindern nur bei Betreuung in einer bestehenden Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) gezahlt. Für die Betreuung von Kindern in Horten werden nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach §§ 24 und 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes ergeben sich bis zum…
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen…
Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 24 Absatz 5 (Kindertagespflegepauschalen) und nach § 33 Absatz 5 des…
Das Land erstattet den Jugendämtern die Verwaltungskosten auf der Grundlage der zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zur Kostenerstattung nach § 89d…
Das Land stellt für Angebote zur Flexibilisierung nach Absatz 1 jährlich landesweit Mittel zur Verfügung; im Kindergartenjahr 2026/2027 beträgt die Höhe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.