Gesetze
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Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfzehn Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln für fünf Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.
Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und das Präsidium oder die Präsidentin/den Präsidenten. Er soll dazu beitragen, dass die Stiftung die Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, seine Vergangenheit, seine Entstehung und seine Entwicklung wissenschaftlich fundiert und anschaulich darstellt.
Das Kuratorium kann die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.
Das Nähere regelt die Satzung.
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das Bundesministerium für…
Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.
Der Wissenschaftliche Beirat berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und bewertet dadurch die…
Er berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und bewertet dadurch die Forschungstätigkeit der…
Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.
Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beiräte auf vier Jahre. Einmalige Wiederberufung in Folge ist zulässig. Vor Berufungen ist der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.