Erwägungsgrund 16 32015R2219
Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der EPA sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, die Ziele und Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, angemessen zu verwirklichen bzw. wahrzunehmen, sollte die EPA mit einem angemessenen und autonomen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.