Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, sind ehrenamtlich tätige Organmitglieder nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Obliegenheiten der Stiftung zum Schadensersatz verpflichtet. Sind für den entstehenden Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den…
Verletzen Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Organs der Stiftung schuldhaft ihre Obliegenheiten, so sind sie der Stiftung zum Ersatz des daraus…
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie…
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der…
Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den…
Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.