Gesetze
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Der Eintritt in das „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“ ist frei.
Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben.
Das Nähere regelt eine Satzung.
Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben.
Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben.
Die Stiftung kann Gebühren für ihre Verwaltungstätigkeit und für ihre Benutzung nach näherer Bestimmung einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung muss…
1Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3…
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.