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Die nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung erlaubten Dateiformate sind auch für Dokumente, die dieser Verordnung unterliegen, zulässig. Die Insolvenztabellen sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz in den Dateiformaten „XML“, „TAB“ oder „ITR“ zu übermitteln. Die „XML“-Dokumente sind als X-Justiz Datensätze zu übermitteln und müssen den nach Absatz 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entsprechen.
Das für Justiz zuständige Ministerium macht detaillierte Hinweise zur den technischen Anforderungen an elektronische Dokumente und zu Dateiformaten auf der Internetseite https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/insolvenzgerichte/index.php bekannt.
Entsprechen die elektronischen Dokumente den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so liegt kein wirksamer Eingang vor.
Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anforderungen des § 2…
Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.
Die Dokumente der elektronischen Akte müssen im Dateiformat PDF und, soweit dies technisch möglich ist, in digital durchsuchbarer Form übermittelt werden und…
Schriftlich einzureichende Anträge, Erklärungen, Nachweise und Erklärungen Dritter sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können auch als elektronisches…
Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
Bei Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes wird die Erfüllung der Anforderungen an die Grundsätze zur nachhaltigen Herstellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.