Gesetze
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Die elektronisch geführten Tabellenblätter sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher zu speichern.
Werden die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufbewahrt, so muß insbesondere sichergestellt werden,…
Die geschlossenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung elektronisch aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die…
Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Dokumente können auch elektronisch aufbewahrt werden.
Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen sind die Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Lesbarkeit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.…
Bei der Sicherung der Bücher, der Belege und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger muss insbesondere sichergestellt sein, dass…
Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.