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Verwaltungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes umfassen die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die Kommunikation zwischen Behörden und Nutzern sowie die Bereitstellung von Informationen durch Behörden für die Öffentlichkeit oder einzelne Nutzer. Die Regelungen dieses Gesetzes für das Verwaltungsverfahren gelten für den Erlass sonstiger verfahrensabschließender Erklärungen entsprechend. Dies betrifft nach außen gerichtete behördliche Erklärungen ohne unmittelbare Regelungswirkung, insbesondere aufgrund von Anzeigen erteilte behördliche Bescheinigungen. Nicht erfasst sind Verwaltungsleistungen, bei denen Landesfinanzbehörden Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anwenden.
Wirtschaftsbezogen im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf wirtschaftlichen Erwerb gerichteten Tätigkeit stehen. Dies umfasst alle Leistungen, die für die Aufnahme, Führung und Beendigung einer wirtschaftlichen Betätigung erforderlich sind, insbesondere Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen oder Anmeldungen, einschließlich der Beantragung von Eintragungen in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen (Erklärungen).
Vertrauensniveau im Sinne dieses Gesetzes ist das Sicherheitsniveau im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7).
Ein Antragsassistent im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Portal integrierte Einrichtung, mit deren Hilfe der Nutzer durch eine schrittweise geführte Eingabe von Daten ein Verwaltungsverfahren elektronisch über das Portal abwickeln kann.
„Verwaltungsleistungen“ sind im Sinne von § 2 Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu…
„Elektronische Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche…
„Identifikation“ im Sinne dieser Verordnung ist der bei elektronischen Verfahren erforderliche Nachweis der Identität, der im Einklang mit § 3 Absatz 3 Satz 1…
ein Dienst jeder Vorgang innerhalb einer Behörde, durch den öffentliche Aufgaben wie zum Beispiel Verwaltungsakte, Datenbereitstellung, Vollzug von…
Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt…
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.