Erwägungsgrund 8 32014R0910
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von einheitlichen Ansprechpartnern genannt —, um sicherzustellen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können. Viele Online-Dienste, die über einheitliche Ansprechpartner zugänglich sind, erfordern eine elektronische Identifizierung, eine elektronische Authentifizierung und elektronische Signaturen.