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Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen über das Portal zu regeln. Sie bestimmt
die Einzelheiten der Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Portal, insbesondere die Festlegung der erforderlichen Vertrauensniveaus,
die Einzelheiten zum technischen Betrieb des Portals, zur Bereitstellung von und Anbindung an dessen technische Schnittstellen sowie zur Nutzung technischer Standards, insbesondere von Kommunikationsstandards,
die Einzelheiten zu den Kommunikationswegen, der technischen Bereitstellung von Informationen durch die Behörden sowie zur Zahlungsabwicklung,
die Einzelheiten zur Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards sowie
die verbindliche Verwendung bestimmter IT-Komponenten.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden vollzogen werden, sind vor Erlass die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums fallen, bedarf es dessen Zustimmung.
Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf…
die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder von automatisierten Abrufen nach § 25 sowie zur Form und zum Inhalt der zu…
die Art, den Umfang und die Anforderungen an die nach den §§ 16 und 17 zu übermittelnden Daten, das Verfahren der Datenübermittlung durch die nach den §§ 16 und…
die öffentlichen Stellen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von…
Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Näheres oder Ergänzendes über das Verfahren und die Art und Weise der Meldepflicht des § 14 zu regeln sowie Ausnahmen davon zu bestimmen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.