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Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Tierhaltungsanlagen nach § 1, die vor dem 1. Oktober 2016 fertiggestellt worden sind, sind die Anlagen nach § 2 Absatz 1 bis zum 30. September 2022 durch Sachkundige nach § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. Prüfungen von Anlagen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage von anderen Vorschriften durch Sachkundige im Sinne des § 3 geprüft worden sind, erfüllen die Anforderungen des Satzes 1, wenn hierbei keine Mängel festgestellt oder die festgestellten Mängel nachweislich beseitigt worden sind.
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.
Für bestehende Anlagen, die keiner wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen…
die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006…
Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige bei der ersten Prüfung nach diesen…
Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 12 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2006 überprüfen zu lassen. Diese…
Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.