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Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 5 die Berichte nicht aufbewahrt,
entgegen § 4 Absatz 3 die untere Bauaufsichtsbehörde nicht fristgerecht unterrichtet oder
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
seinen Unterrichtungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 3 Abs.…
entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.