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Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden im für Soziales zuständigen Ministerium unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Die rechtliche und fachliche Selbstständigkeit der Stiftung sowie insbesondere der erforderliche Schutz der personenbezogenen Daten der Antragstellenden und anderer Verfahrensbeteiligter sind durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.
Soweit das Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt, hat die Stiftung diese aus den ihr zufließenden Mitteln zu erstatten.
Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. Sie unterstützt die Erledigung…
Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.
1Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. 2Sie unterstützt die…
die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und
Die Bezirksregierung, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist, stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung, so…
Die persönlichen und sächlichen Ausgaben der Geschäftsstelle trägt der Bund, mit Ausnahme der persönlichen Ausgaben, die durch die Mitarbeit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.